A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
|
|
ABGB | |
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch | |
Abschöpfungsverfahren | |
Eine spezielle Art des Schuldenregulierungsverfahrens im Rahmen des Privatkonkurses. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen und Zahlung von mindestens 10 % der Gesamtforderungen (in Härtefällen weniger) in 7 bis 10 Jahren oder 50 % nach mindestens 3 Jahren durch Abtretung des pfändbaren Teiles der Einkünfte oder durch sonstige Zahlungen, wird der Schuldner von den Restschulden befreit. Voraussetzungen: Unmöglichkeit einer anderweitigen Schuldenregelung; keine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte; keine schuldhafte Vermögensverschleuderung oder unverhältnismäßige Begründung von Schulden; völlige Offfenlegung der wirtschaftlichen Lage und aktiver Mitarbeit im Regulierungsverfahren; Bereitschaft zu angemessener Erwerbstätigkeit und zum Leben am Existenzminimum für 3 bis 10 Jahre. |
|
Abtretung (Zession, Forderungsabtretung) | |
Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger an einen anderen, der Rechtsanspruch an der jeweiligen Forderung geht auf den neuen Gläubiger über. Nach Verständigung von der Zession darf der/die Schuldner/-in nur mehr an den neuen Gläubiger zahlen, nur dieser kann ab jetzt bei Zahlungsrückständen klagen und allenfalls exekutieren. Für Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern verbietet das Konsumentenschutzgesetz die Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen. Wird eine derartige Abtretung dennoch vereinbart, bleibt sie allerdings gültig. |
|
Alimente - Unterhalt | |
Zahlungsverpflichtung aufgrund eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches, insbesondere nach Trennung oder Scheidung für Kinder(er) bzw. den Ex-Ehepartner. Unterhaltspflichten sind bei der Gehaltspfändung zu berücksichtigen, sie erhöhen den unpfändbaren Betrag. Bei einer Lohn- oder Gehaltsexekution zugunsten von Unterhaltsansprüchen gelten niedrigere Pfändungsgrenzen als bei Pfändung für sonstige Forderungen. Wer schuldhaft seine Unterhaltspflicht durch Zahlungsverzug verletzt, macht sich gemäß § 198 StGB strafbar. |
|
Annerkenntnis | |
Willenserklärung, mit der eine Partei eine Forderung als rechtmäßig anerkennt (Anerkenntnisurteil). Ein Anerkenntnis kann auch außerhalb von Prozessen vor Gericht oder vor einem Notar geschlossen werden. Die anfallenden Kosten richten sich nach dem Streitwert und sollten bereits bei Verhandlungsbeginn geklärt werden. Ein gerichtliches und notarielles Anerkenntnis bildet einen Exekutionstitel. Das außergerichtliche Anerkenntnis ist an keine formalen Vorschriften gebunden. Ansprüche daraus müssen mit Klage im Zivilprozess geltend gemacht werden. |
|
Aufschiebung der Exekution | |
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Exekutionsgericht ein Exekutionsverfahren aufschieben - z.B. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Beschwerde bzw. eine Klage. Im Regelfall wird die Aufschiebung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. |
|
Ausgleich (außergerichtlicher) | |
Schuldenregulierung durch freiwilligen Teilverzicht eines Gläubigers. In außergerichtlichen Verhandlungen wird die Forderung auf den Betrag reduziert, der der Zahlungsfähigkeit des Schuldners angemessen ist. Wird fristgerecht Zahlung geleistet, so erlischt die Restschuld, ein allfälliger Exekutionstitel verliert seine Gültigkeit. |
|
Ausfallbürgschaft (Bürgschaft) | |
Der Bürge verpflichtet sich, die offenen Schulden beim
Gläubiger zu bezahlen, sofern der Hauptschuldner seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei der
Ausfallbürgschaft muss der Gläubiger bei
Zahlungsverzug/Zahlungsunfähigkeit zuerst Exekution in das gesamte
Vermögen des Hauptschuldners führen. Erst wenn dieses zur Deckung der
Forderung nicht ausreicht, kann bezüglich des verbleibenden Restes auf
den Ausfallsbürgen gegriffen werden. Zum Unterschied dazu siehe
"Bürge und Zahler" - Haftung. Die Bürgschaft kann zeitlich
oder betragsmäßig begrenzt werden. |
|
Ausscheidung | |
siehe unter "unpfändbare Sachen" | |
Austauschpfändung | |
eine unpfändbare Sache (siehe dort) kann gegen Beistellung eines Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung notwendigen Geldbetrag ausgetauscht werden - z.B. Swatch gegen Rolex, Golf gegen Porsche, .. |
|
nach
oben
|
|
Bankgarantie | |
Mit einer Bankgarantie übernimmt die Bank die Verpflichtung den Betrag für den sie die Garantie übernommen hat, zu bezahlen, wenn der Verpflichtete selbst nicht bezahlen kann. Die Bank räumt dann über den bezahlten Betrag einen Kredit ein bzw. bucht den Betrag vom Konto des Kunden ab. Bankgarantien werden in der Regel vom Geldinstitut nur dann übernommen, wenn die Bank den Kunden sehr gut kennt und seine finanzielle Situation abgesichert ist. |
|
Berufung | |
Schriftliche Bekämpfung einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Behörde durch eine Partei, die mit diesem Inhalt nicht einverstanden ist. |
|
Betrug | |
Strafbare Handlung gem. §§ 146 ff Strafgesetzbuch. Verleitung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Täuschung über Tatsachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Es ist also strafbar, wenn ein bereits zahlungsunfähiger Schuldner weitere Schulden macht und den Gläubiger vorsätzlich über seine Zahlungsfähigkeit täuscht ! |
|
nach
oben
|
|
Dekursiv | |
Eine Form der Zinsberechnung, bei der die Zinsen von dem am Ende einer Zinsperiode aushaftenden Schuldrest im nachhinein berechnet werden. |
|
Delogierung (Zwangsräumung) | |
Zwangsweise Räumung von Wohnung, Haus, Garage, usw. durch den Gerichtsvollzieher. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitels kann ein Antrag auf Räumung beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden. Drohende Obdachlosigkeit kann u. U. durch einen Antrag auf Räumungsaufschub abgewendet werden (es darf allerdings kein Mietzinsrückstand bestehen). |
|
Diversion | |
Außergerichtliche Erledigung eines Strafverfahrens durch freiwillige Leistungen des Verdächtigen (soziale Arbeit, Geldbusse). es kommt zu keinem gerichtlichen Verfahren und zu keiner Vormerkung im Strafregister (Vorstrafe). |
|
Drittschuldner | |
Natürliche oder juristische Person, gegen die der Schuldner selbst eine Forderung hat (z.B. gegen den Arbeitgeber auf die Lohnzahlung) und die von einem Gläubiger durch gerichtliche Pfändung in Anspruch genommen wird (siehe auch Forderungsexekution). |
|
nach
oben
|
|
Edikt | |
Bestimmte Gerichtsbeschlüsse, z.B. öffentliche Versteigerung, Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ("Versteigerungsedikt") oder Eröffnung eines Konkursverfahrens, werden zur öffentlichen Kundmachung als Edikt an der Gerichtstafel des zuständigen Gerichtes (Gemeindeamt) angeschlagen und im Internet veröffentlicht (eventuell auch in Zeitungen). |
|
Einstweilige Verfügung | |
Vom Gericht verfügte Sicherheitsmaßnahme, um Ansprüche des Antragstellers zu sichern, die für den Fall der Prozessführung und Beendigung durch ein Urteil zu spät kommen würden. |
|
EO | |
Abkürzung für Exekutionsordnung (siehe dort) | |
E-Register | |
Alle Exekutionsanträge werden vom zuständigen Bezirksgericht in einem eigenen Register aufgezeichnet ("E-Register"). Der Schuldner kann zu dem Amtsstunden der Gerichte Einsicht in seine Exekutionsakten nehmen und auf seine Kosten Abschriften verlangen. Häufig ist ein Auszug aus dem E-Register zur Erstellung einer vollständigen Gläubigerliste unverzichtbar. |
|
Exekution | |
Zwangsvollstreckung (Exekution) ist die Durchsetzung
von Ansprüchen durch staatliche Zwangsgewalt. Die gerichtliche
Exekution ist in der Exekutionsordnung (EO) normiert. Der Kläger kann
sich staatlicher Hilfe bei der Durchsetzung seines Anspruchs bedienen. Es
liegt also beim Gläubiger, ob und wann ein Exekutionsverfahren (z.B.
Gehaltsexekution) durchgeführt wird. |
|
Exekutionstitel | |
Die rechtliche Grundlagen für die Bewilligung und Durchführung einer Exekution. Die häufigsten Exekutionstitel sind rechtskräftige Urteile und Zahlungsbefehle, gerichtliche Vergleiche und Aufkündigungen, Notariatsakte sowie Rückstandsausweise der Sozialversicherungsanstalten oder Krankenkassen. Die Exekutionstitel sind im § 1 EO aufgezählt. |
|
Exekutionsordnung | |
Bundesgesetz, das das Exekutionswesen in Österreich regelt. | |
Existenzminimum | |
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Schuldners und seiner Angehörigen sind bei der Gehaltsexekution Pfändungsgrenzen zu beachten. Die Höhe des jeweils unpfändbaren Betrages ist abhängig von der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Unterhaltspflichten. |
|
Exszindierung | |
Wenn durch eine Exekution in die Rechte Dritter (z.B. Vermieter, Vorbehaltseigentümer, Familienangehöriger als Eigentümer einer Sache) eingegriffen wird, können sich diese mit der Exszindierungsklage (§ 37EO) wehren Zu diesem Zweck muss der Schuldner den Eigentümer oder sonstige Berechtigten von der erfolgten Pfändung informieren. Der Dritte muss dem betreibenden Gläubiger seine Rechte schriftlich nachweisen und diesen zur Einstellung der Exekution auffordern. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, muss der Dritte beim zuständigen Gericht die Exszindierungsklage einbringen. Im folgenden Gerichtsverfahren muss der Exszindierungskläger seine Rechte, z.B. anhand von Rechnungen oder Zeugenaussagen beweisen. Die Prozesskosten dieses Verfahrens muss der Verlierer bezahlen, der unterlegene Gläubiger jedoch nur, wenn er vor Klagseinbringung nicht aufgefordert wurde, die Exekution wegen Unzulässigkeit einzustellen. |
|
nach
oben
|
|
Fahrnisexekution | |
Die gerichtliche Pfändung und Verwertung von
beweglichem Vermögen ("Fahrnissen") durch den
Gerichtsvollzieher, mit dem Ziel, aus dem Erlös die zugrundeliegende
Forderung samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Betreiben mehrere Gläubiger
gleichzeitig, so wird zuerst an den bezahlt, der als erster ein Pfandrecht
erworben hat. |
|
Fahrlässige Krida | |
Strafbare Handlung nach § 159 StGB. |
|
Forderungsexekution | |
gerichtliche Pfändung einer Forderung, die der Verpflichtete gegen einen Dritten (Drittschuldner) hat (z.B. Bankguthaben) |
|
Fremdeigentum | |
siehe unter "Exszindierung" | |
nach
oben
|
|
Gehaltsexekution / Gehaltspfändung | |
Die gerichtliche Pfändung von bestimmten Teilen des Einkommens oder anderer Forderungen. Bei Vorliegen eines Exekutionstitels wird auf Antrag des betreibenden Gläubigers der Drittschuldner, z.B. Arbeitgeber, Arbeitsamt oder Pensionsversicherungsanstalt, angewiesen, bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen den pfändbaren Teil der jeweiligen Forderung an den betreibenden Gläubiger zu überweisen. Wenn mehrere Exekutionsanträge vorliegen, dann ist der Zeitpunkt des Einlangens der Exekutionsbewilligung beim Drittschuldner maßgeblich für die Reihenfolge der Abzüge. |
|
Gläubiger | |
Alle physischen und juristischen Personen, die beim Schuldner eine Forderung aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses geltend machen. Im Exekutionsverfahren werden Gläubiger als "betreibende Parteien" bezeichnet. |
|
Gläubigerbegünstigung | |
Strafbare Handlung nach § 158 Strafgesetzbuch. Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt, also durch Zahlungen oder Sicherstellungen besser stellt, und dadurch andere Gläubiger benachteiligt, ist zu bestrafen. Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder zur Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet, ist nicht zu bestrafen. Wer wegen Begünstigung verurteilt wurde, ist vom Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung ausgeschlossen. |
|
Gläubigerschutzverband | |
Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (Kreditschutzverband von 1870, Alpenländischer Kreditorenverband) bieten für Gläubiger umfassende Informations-, Inkasso- und Hilfsdienste an, erheben und sammeln wirtschaftlich relevante Daten über Kreditnehmer und können Gläubiger im Insolvenzverfahren vor Gericht vertreten. |
|
nach
oben
|
|
Haft | |
Die Haft dient im Exekutionsverfahren als Beugemittel. Die vom Exekutionsgericht angeordnete Verhaftung erfolgt durch die Gerichtvollzieher. |
|
HGB | |
Handelsgesetzbuch | |
Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) | |
Unmöglichkeit für natürliche Personen, die fälligen Schulden aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage binnen angemessener Frist zu begleichen. Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes Missverhältnis zwischen den verfügbaren Mitteln des Schuldner (dazu zählt insbesondere die persönliche Leistungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit) und der gesamten Schuldenbelastung besteht. Bei juristischen Personen wird die Zahlungsunfähigkeit als Überschuldung bezeichnet; im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begriffe gleichermaßen für natürliche wie juristische Personen verwendet. Wer seine Zahlungsunfähigkeit fahrlässig herbeiführt, muss mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Krida rechnen. Die Zahlungsunfähigkeit ist Voraussetzung für die Konkurseröffnung. Der Schuldner ist verpflichtet, binnen 60 Tagen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, einen Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen. |
|
Instanzenzug | |
Der gesetzlich verankerte Weg von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde an die zuständige, übergeordnete Instanz. |
|
nach
oben
|
|
Klage | |
Mittels Klage können Ansprüche gegen die andere Partei beim Zivilgericht durchgesetzt werden. Der Kläger muss bei Klagseinbringung auch die Gerichtsgebühren für das Verfahren vorschießen. Die Klage muss bestimmte Formalerfordernisse erfüllen. |
|
Konkurs | |
umgangssprachliche Bezeichnung für das gerichtliche Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Durchführung des Zwangsausgleiches, des "Zahlungsplanes" und des "Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung" im Interesse von Schuldner wie Gläubigern möglich. Der Konkurs muss von jedem, egal ob Unternehmer oder Privatperson, bei Zahlungsunfähigkeit und Existenz mehrerer Gläubiger angemeldet werden. Wer bei Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt und dadurch schuldhaft einen Gläubiger schädigt, muss mit einem gerichtlichen Strafverfahren rechnen. |
|
Konkursordnung (KO) | |
Die Konkursordnung ist jenes Gesetz, das Firmen- und Privatkonkkurse regelt. |
|
Kostenvorschuss | |
Bezahlung der vorläufigen Verfahrenskosten beim Antrag auf Einleitung des Privatkonkurses. Diese Gerichtskosten können bei Erfüllung strenger Bedingungen bis zu 3 Jahre nach Abschluss des Privatkonkurses gestundet werden. Der Privatkonkurs wird jedoch bei Bezahlung des Kostenvorschusses wesentlich einfacher und schneller eröffnet. Der Kostenvorschuss wird für den Einzelfall vom Gericht festgelegt und beträgt meist zwischen € 200 und € 2.200. |
|
Kuckuck | |
umgangssprachliche Bezeichnung der Pfändungsmarke. | |
nach
oben
|
|
Lohnpfändung | |
Die gerichtliche Pfändung von bestimmten Teilen des Einkommens oder anderer Forderungen. Bei Vorliegen eines Exekutionstitels wird auf Antrag des betreibenden Gläubigers der Drittschuldner, z.B. Arbeitgeber, Arbeitsamt oder Pensionsversicherungsanstalt, angewiesen, bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen den pfändbaren Teil der jeweiligen Forderung an den betreibenden Gläubiger zu überweisen. Wenn mehrere Exekutionsanträge vorliegen, dann ist der Zeitpunkt des Einlangens der Exekutionsbewilligung beim Drittschuldner maßgeblich für die Reihenfolge der Abzüge. |
|
Masseverwalter | |
Sachkundige Person, die vom Gericht zur Abwicklung und Vermögensverwaltung in Konkursverfahren bestellt wird. Im Privatkonkurs muss nicht in jedem Fall ein Masseverwalter bestellt werden. Der Masseverwalter hat vor allem das vorhandene Vermögen festzustellen, zu verwalten und schließlich zu verwerten, die Schulden festzustellen und die angemeldeten Forderungen prüfen. |
|
MRG | |
Mietrechtsgesetz | |
nach
oben
|
|
Offenbarungseid | |
siehe unter Vermögensverzeichnis | |
P | Pfandrecht |
Das Pfandrecht wird im Zuge der Fahrnisexekution durch Verzeichnung und Beschreibung des Gegenstandes im Pfändungsprotokoll bzw. durch die Abnahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher erworben. Bei der Gehalts- oder Forderungsexekution (siehe dort) erfolgt der Pfandrechtserwerb durch die Zustellung des gerichtlichen Leistungsverbotes an den Drittschuldner. |
|
Pfändungsmarke | |
Diese Marken, die den Bundesadler und den Schriftzug "gerichtlich gepfändet" als Merkmal haben, werden auf gepfändeten Gegenstände angebracht - die eigenmächtige Entfernung der Pfändungsmarken ist gem. § 272 StGB strafbar! |
|
Pfändungsschutz | |
siehe unter "unpfändbare Sachen" | |
Privatkonkurs | |
Umgangssprachliche Bezeichnung für das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren für Personen, die keine Unternehmer sind. Ziel dieses Verfahrens ist es, dem redlichen Schuldner die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neubeginn durch Zwangsausgleich, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung zu bieten. Der Missbrauch dieser Verfahren soll durch zahlreiche Auflagen und Beschränkungen verhindert werden. Nur redlichen und hochmotivierten Schuldnern steht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offen. |
|
nach
oben
|
|
Q | Quote |
Im Insolvenzverfahren wird mit der Quote angegeben, wie viele Prozent der Gesamtforderung vom Schuldner bezahlt werden. Eine Quote von z.B. 20 % würde bedeuten, dass vom fälligen Betrag 20 % bezahlt werden und der Gläubiger auf die restlichen 80 % verzichten muss |
|
nach
oben
|
|
Räumung (Delogierung) | |
Zwangsweise Räumung von Wohnung, Haus, Garage, usw. durch den Gerichtsvollzieher. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitels kann ein Antrag auf Räumung beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden. Drohende Obdachlosigkeit kann u. U. durch einen Antrag auf Räumungsaufschub abgewendet werden (es darf allerdings kein Mietzinsrückstand bestehen). |
|
Rekurs | |
Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse | |
Restschuldbefreiung | |
Erlöschen der restlichen Schuld durch richterlichen Beschluss nach erfolgreicher Abwicklung eines Schuldenregulierungsverfahrens. |
|
Rechtskraft | |
Unanfechtbarkeit der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde. Rechtskraft tritt ein, wenn entweder kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig, die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist oder auf Rechtsmittel überhaupt verzichtet wurde. |
|
Rechtsmittel | |
Verfahrensschritte (z.B. Berufung, Rekurs, usw. ) im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, mit denen die Parteien ergangene Entscheidungen bekämpfen und eine Überprüfung durch die übergeordneten Instanz erwirken kann (siehe auch Instanzenzug). |
|
Rsa-Brief | |
Zustellungsform besonders wichtiger Schriftstücke im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (z.B. für Klagen). Der "blaue Brief" erfordert die eigenhändige Zustellung - d.h., dass nur der Empfänger selbst oder ein "Postbevollmächtigter für Rsa-Briefe" ihn übernehmen darf. |
|
RSb-Brief | |
Der "weiße Rückscheinbrief" kann auch an einen Ersatzempfänger, etwa einem erwachsenen Mitbewohner, dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber, zugestellt werden. |
|
nach
oben
|
|
Siegelbruch | |
Strafbarer Handlung nach § 272 StGB. Die Zerstörung, Beschädigung oder eigenmächtige Entfernung eines Siegels (z.B. Pfändungsmarke), das von einem Beamten angelegt wird um den Beschlag der Sache ersichtlich zu machen, wird nach dieser Bestimmung bestraft. |
|
Scheinuntermiete | |
Unter diesem Begriff versteht man Maßnahmen des eigentlichen Vermieters, die den Mieter in die rechtlich schwächere Position eines Untermieters drängen sollen (schlechterer Kündigungsschutz, schwächere Mietzinsbeschränkungen). So wird entweder ein Hauptmietvertrag unrichtig als Untermietvertrag bezeichnet oder wird ein Strohmann als angeblicher Hauptmieter "zwischengeschaltet". Der Scheinuntermieter kann über die Schlichtungsstelle bzw. das zuständige Bezirksgericht (Msch-Verfahren) erwirken, als Hauptmieter anerkannt zu werden. |
|
StGB | |
Strafgesetzbuch | |
nach
oben
|
|
Tagsatzung | |
Die Bezeichnung für eine Gerichtsverhandlung. Die erste Tagsatzung im Zivilprozess ist der erste öffentliche Verhandlungstermin, bei dem festgehalten wird, ob es überhaupt zu einem Sachstreit zwischen den Parteien kommt. Die Verhandlungstermine für erste Tagsatzungen sind äußerst knapp angesetzt. Absolute Pünktlichkeit ist erforderlich, Verspätung führt meist zu einem Versäumungsurteil. |
|
Taschenpfändung | |
Die Gerichtsvollzieher sind befugt die Wohnung des Schuldners, dessen Behältnisse und selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen - einer eigenen Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung bedarf es hierzu nicht. |
|
Tätlicher Angriff auf einen Beamten | |
Strafbare Handlung nach § 270 StGB. Der tätliche Angriff auf einen Beamten während einer Amtshandlung ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen |
|
nach
oben
|
|
U | unpfändbare Sachen |
sind u.a. die dem Verpflichteten und seiner Familie zum
persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände soweit sie einer einfachen
und bescheiden Lebensführung entsprechen oder zur Berufsausübung
notwendig sind; |
|
unvertretbare Handlung |
|
eine "unvertretbare Handlung" liegt dann vor, wenn diese nicht von einem Dritte sondern nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann oder ausschließlich von dessen Willen abhängig ist. Die Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete durch Geldstrafen oder durch die Verhängung der (Beuge-) Haft zur Vornahme der Handlung angehalten wird. | |
Urteil | |
Die gerichtliche Entscheidung im Zivil- oder Strafprozess, die einer besonderen Form bedarf. Ein rechtskräftiges und vollstreckbares zivilgerichtliches Urteil oder die Entscheidung des Strafgerichtes über einen Privatbeteiligtenanschluss bilden Exekutionstitel. |
|
nach
oben
|
|
Vergleich | |
Vertrag zur Klärung streitiger, zweifelhafter oder uneinbringlicher Rechte unter Nachgeben der Streitteile. Für beide Parteien zermürbende Schuldenprobleme können durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich (auch als "Ausgleich" bezeichnet) geregelt werden, der Schuldner verpflichtet sich dabei, eine reduzierte Leistung zu erbringen, der Gläubiger verzichtet auf die restliche Forderung. Vor Gericht oder bei einem Notar in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes geschlossene Vergleiche bilden Exekutionstitel i.S. § 1 EO. |
|
Verletzung behördlicher Bekanntmachung | |
Strafbare Handlung nach § 273 StGB. Die Zerstörung, Entfernung, Veränderung oder Beschädigung behördlich angeschlagener oder ausgelegter Schriftstücke wird nach dieser Bestimmung bestraft. |
|
Vermögensverzeichnis | |
Auflistung des Einkommens, der Forderungen und des
Vermögens im Exekutionsverfahren (früher "Offenbarungseid")
bzw. Aufstellung aller Aktiva (Vermögen, Guthaben, Forderungen) und
Passiva (Schulden) im Konkursverfahren. |
|
Versteigerung | |
Die öffentliche Feilbietung von gepfändeten Gegenständen durch den Gerichtsvollzieher bzw. eine öffentliches Versteigerungshaus, eine gerichtliche Auktionshalle oder im Internet. Das geringste Gebot, unter dem ein Zuschlag nicht erfolgen kann, ist der halbe Schätzwert; bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. |
|
Versteigerungsedikt | |
siehe Edikt | |
Verstrickungsbruch | |
Strafbare Handlung nach § 271 StGB. Die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung, Unbrauchbarmachung oder Entziehung aus der Pfändung ("Verstrickung") einer gepfändeten Sache wird nach dieser Bestimmung bestraft. |
|
vertretbare Handlung | |
Wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, die auch durch einen Dritten besorgt werden kann, wird der betreibende Gläubiger vom Gericht ermächtigt, diese Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen. Die Brechung eines erwarteten oder geleisteten Widerstandes bzw. der Schutz der auszuführenden Arbeiten obliegt den Gerichtsvollziehern. |
|
Vollstreckungsvereitelung | |
Strafbare Handlungen nach den §§ 162, 163
Strafgesetzbuch. Vorsätzliche Schädigung eines Gläubigers im Rahmen
eines Exekutionsverfahrens durch Verheimlichen, Beiseiteschaffen oder
Beschädigen von Vermögensbestandteilen, Vorschützen oder Anerkennen von
nicht bestehenden Schulden oder sonstige wirkliche oder scheinbare
Verringerung des Vermögens. |
|
nach
oben
|
|
Wiedereinsetzung (in den vorigen Stand) | |
Rechtsbehelf im Zivilprozess zur Beseitigung von Versäumungsfolgen. Die Wiedereinsetzung versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der sich dieser vor der Versäumung befunden hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Verkehrsunfall, schwere Erkrankung etc.) verursacht worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzubringen. Die versäumten Prozesshandlungen sind nachzuholen. |
|
Widerstand (gegen die Staatsgewalt) | |
Strafbare Handlung nach § 269 StGB. Die Behinderung einer Behörde (eines Beamten) mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, eine Amtshandlung vorzunehmen ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen. |
|
nach
oben
|
|
Zahlungsbefehl | |
Wird eine Schuld nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
bezahlt, kann der Gläubiger den offenen Betrag bei Gericht einklagen. Dem
Schuldner (im Zahlungsbefehl "Verpflichtete Partei" genannt)
wird dann vom Gericht ein sogenannter Zahlungsbefehl zugestellt. Darin
wird aufgetragen, dem Gläubiger binnen 14 Tagen den fälligen
Gesamtbetrag inkl. Zinsen und Kosten zu bezahlen. Wird der eingeklagte
Betrag in der aufgetragenen Frist nicht bezahlt, wird der Zahlungsbefehl
rechtskräftig und bildet einen Exekutionstitel i.S. § 1 EO. |
|
Zahlungsplan | |
Schuldenregulierungsverfahren im Rahmen des Privatkonkurses. Der Schuldner bietet dabei den Gläubigern eine Zahlungsquote an, die im Hinblick auf sein Einkommen der nächsten 5 Jahre zumutbar und leistbar erscheint. Die Zahlung kann in Raten innerhalb von maximal 7 Jahren angeboten werden. Wenn diese Quote von der Gläubigermehrheit akzeptiert und der Zahlungsplan vom Schuldner vereinbarungsgemäß erfüllt, erlöschen die übrigen Schulden. |
|
Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) | |
siehe Insolvenz | |
ZPO | |
Zivilprozessordnung | |
Zwangsversteigerung | |
Zwangsweise Verwertung einer Liegenschaft (Haus, Grundstück, Wohnung) des Schuldners zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger aus dem Erlös. Um dem Verpflichteten Gelegenheit zur Abwendung der Versteigerung zu geben bzw. eine größtmögliche Zahl von Bietern aufmerksam zu machen, muss zwischen der Exekutionsbewilligung und dem Versteigerungstermin ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen. Nach der erfolgten Versteigerung können die bisherigen Eigentümer notfalls mit Zwangsgewalt (Räumung) aus der Liegenschaft entfernt werden. |
|
nach oben |