Portrait der Vereinigung Österreichischer Gerichtsvollzieher:

Statuten:

§ 1

Namen und Sitz

 

Der Verein führt den Namen
                             "VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER GERICHTSVOLLZIEHER"
in der Folge auch kurz "VÖG"  hat seinen Sitz in Baden und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2

 Zweck
 

(1)

Der Zweck der VÖG, welcher nicht auf Gewinn gerichtet ist,  ist die öffentliche Vertretung und Förderung der beruflichen, rechtlichen, sozialen und gesellschaftlichen  Belange seiner Mitglieder.
  (2) Das Ansehen des Berufsbildes der Gerichtsvollzieher aufzuwerten
  (3) Schaffung eines freiberuflichen Gerichtsvollzieherstandes
  (4) Die VÖG dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
  (5)

Die VÖG verfolgt keinerlei politische Ziele; sie ist in Fragen der Parteipolitik, der Rasse und des Glaubens neutral

  (6)

Die VÖG ist Mitglied der „Union Internationale des Huissiers de Justice et Officiers Judiciaires“ kurz UIHJ

    (7) Die Mitgliedschaft in der „UIHJ“ darf die Selbstständigkeit der VÖG nicht berühren.
  § 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
   

(1)

Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
   

(2)

als ideelle Mittel dienen:
      a) berufliche Förderungsmaßnahmen
      b) gesellschaftliche und fachliche Veranstaltungen und Vorträge
      c)

ideelle und finanzielle Unterstützung der Mitglieder. Auf die finanzielle Unterstützung, welche im Einzelfall durch den Vereinsvorstand beschlossen wird, besteht kein rechtlicher Anspruch

      d)

Erstattung und Einholung von Gutachten und Vorschlägen zur Förderung der in § 2, Ziff. 1, 2 und 3 genannten Belange

      e)

Beratung der Mitglieder in allen einen Gerichtsvollzieher betreffenden Angelegenheiten. Diese Beratung erfolgt unentgeltlich oder durch einen hiezu befugten Vertreter

      f) Herstellung von Beziehungen und Mitarbeit mit ausländischen Berufsorganisationen
   

(3)

 Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
      a) Mitgliedsbeiträge
      b) freiwillige Spenden
      c) Reinerträgnisse von der VÖG allenfalls vorgenommenen Veranstaltungen
  § 4  Aufnahme
     

Die Aufnahme der Mitgliedschaft in der VÖG erfolgt beim Vereinsvorstand der VÖG. Dieser ist berechtigt, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen die Ablehnung findet nicht statt

  § 5  Arten der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitglieder der VÖG gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
    (2) ordentliche Mitglieder können nur Gerichtsvollzieher sein, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag regelmäßig leisten
    (3)

Außerordentliche Mitglieder sind jene, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten und die VÖG zusätzlich fördernd unterstützen

    (4)

Ehrenmitglieder können in unbegrenzter Anzahl gewählt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung

  § 6  Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss
    (2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich
    (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist
    (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden
    (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden
    (6) Die austretenden und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung bereits geleisteter Beiträge. Sie besitzen auch sonst keine vermögensrechtlichen Ansprüche aus ihrer Zugehörigkeit zur VÖG
  § 7

 Pflichten der Mitglieder

    (1) Jedes  Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, über dessen Höhe  jede Generalversammlung beschließt. Der Beitrag mittels Erlagschein,  jährlich bis zum 31. Jänner im Voraus fällig, auf das Konto der VÖG, welches bei einem inländischen Kreditinstitut zu führen ist, zur Einzahlung  zu bringen
    (2) Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Interessen der VÖG nach Kräften zu fördern, den „Berufsstand der Gerichtsvollzieher in Ehre und      Ansehen“ zu halten, und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Vereinigung Abbruch erleiden könnte. Weiters haben sie zur Hebung des Berufsstandes nach bestem Wissen  und Gewissen beizutragen
    (3) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet
    (4) Über wichtige Vorgänge, welche die Interessen der VÖG betreffen (z.B. Verhandlungen mit anderen Organisationen und Behörden) ist der Vereinsvorstand von jedem Mitglied unverzüglich zu informieren
    (5) Sämtliche Tätigkeiten der VÖG-Mitglieder erfolgen ehrenamtlich und unentgeltlich
  § 8

 Rechte der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu
    (2) Weiters mitzuwirken, mitzubestimmen und bei allen anderen Bestrebungen des Vereins im Rahmen der Statuten mitzuhelfen
    (3) An jedes Organ und jedes Einzelmitglied, in welcher Form und Eigenschaft immer, direkt, persönlich, mündlich oder schriftlich mit Anliegen heranzutreten
    (4) An allen Tagungen, Sitzungen und Beratungen der VÖG oder ihr nahestehender oder anderer Organisationen selbst teilzunehmen. Die damit verbundenen Kosten hat jeder Teilnehmer jedoch selbst zu tragen
    (5) Sollte ein Mitglied mit der Leistung seines jährlichen Beitrages durch mehr als drei Monate im Rückstand sein, ruhen seine Rechte aus dem Verhältnis zur VÖG. Bis zum Ablauf des 3. Monates ist er noch vollwertiges Mitglied der VÖG
  § 9

 Organe

    der VÖG sind:
    a) die Generalversammlung
    b) der Vereinsvorstand
    c) das Schiedsgericht
   

d) die Rechnungsprüfer

  § 10

 Generalversammlung

    (1) Sie   ist das oberste Organ der VÖG und besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Ordentliche Generalversammlungen haben im Abstand von zwei Jahren stattzufinden
    (2) Eine  außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt
    (3) Sowohl zu den ordentliche wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied der Vereinigung bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
    (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen
    (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden
    (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme
    (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
    (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder die Vereinigung aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
    (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz
  § 11

 Aufgaben der Generalversammlung

   

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
    b) Beschlussfassung über den Voranschlag
    c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Vereinigung
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
    g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Vereinigung
    i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  § 12

 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter
    (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat
    (3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich
    (4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 
    (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
    (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen
    (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitgliedes in Kraft
    (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam
  § 13

 Aufgaben des Vorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    (1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
    (2) Vorbereitung der Generalversammlung
    (3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
    (4) Verwaltung des Vereinsvermögens
    (5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
    (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
    (7) Koopotierung von weiteren Vorstandsmitgliedern (ohne Stimmrecht) für Fachfunktionen oder besondere Aufgaben
  § 14

 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder

    (1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte und trägt die Haftung des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
    (2) Der Obmann vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds
    (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für Ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandmitgliedern erteilt werden
    (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan
    (5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
    (6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands
    (7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich
    (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter
  § 15

 Rechnungsprüfer

    (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist
    (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel
    (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß
  § 16

 Schiedsgericht

    (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungsstelle“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO
    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist
    (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig
  § 17

 Freiwillige Auflösung der VÖG

    (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
    (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe
  § 18

 Geschäftsjahr

   

Das Geschäftsjahr der VÖG erstreckt sich jeweils für ein Jahr von Beginn der Funktionsperiode an und setzt sich anschließend nach Ablauf mit einem neu beginnendem Jahr fort

  § 19

 Statutenbeschluss

   

Die Statuten der VÖG wurden anlässlich der ordentlichen Generalversammlung 2007 in Baden bei Wien beschlossen und treten sofort nach Bewilligung durch die zuständige Vereinsbehörde in Kraft

 

Ein kurzer Ausschnitt aus der Geschichte der VÖG:

Geboren wurde die Idee von Friedrich Spiegelgraber (Gerichtsvollzieher beim Exekutionsgericht Wien), der beeindruckt von einer Reise zum VI. Internationalen Gerichtsvollzieherkongress in Bad Godesberg, vom Wunsch beseelt war, auch in Österreich einen Berufsverband der Gerichtsvollzieher ins Leben zu rufen. Die erste Keimzelle des Österreichischen Gerichtsvollzieherbundes bestand aus den Sportkollegen der Judogruppe des Exekutionsgerichtes Wien.
Am 13. Mai 1967 unterzeichneten die ersten 13 Gerichtsvollzieher ihre Beitrittserklärungen und die Sammlung von ATS 200 bildete das Grundkapital zur weiteren Arbeit.
Durch Briefwerbung erhöhte sich die Anzahl der Mitglieder schon bald auf 29. Nach der "Nichtuntersagung" des Vereines durch die MA 62 (Vereinspolizei) wurde am 18. 11. 1968 die konstituierende Generalversammlung abgehalten. Am Ende dieser Bundesversammlung war die Mitgliederanzahl auf 100 angewachsen.
Bereits am 20. 11. 1967 konnte Präsident Spiegelgraber stolz die Aufnahme des Österreichischen Gerichtsvollzieherbundes in die Internationale Union verkünden.
Es war ein nicht immer leichter Weg, der über die - sporadische erschienene - "Österreichische Gerichtsvollzieherzeitung" bis zu dieser Webseite geführt hat. Viele Schwierigkeiten mussten aus dem Weg geräumt werden und so wurde nach der Auflösung des "Österreichischen Gerichtsvollzieherbundes" Anfang 2007 die VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER GERICHTSVOLLZIEHER gegründet.
Dennoch können die österreichischen Gerichtsvollzieher mit Stolz auf eine nunmehr 40-jährige gemeinsame Geschichte zurückblicken und es sollte für jeden österreichischen Gerichtsvollzieher eine Ehrensache sein, der VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER GERICHTSVOLLZIEHER als Mitglied anzugehören.

 

 

Die Präsidenten des "Österreichischen Gerichtsvollzieherbundes"

Friedrich SPIEGELGRABER 1967

bis

1969
Karl SCHWEIGEBAUER

1969

bis

1970
Erich EMMERSDORFER

1970

bis

1979
Peter KLIMEK

1979

bis

1985
Erich EMMERSDORFER

1985

bis

1992
Ernst SAUERZAPF

1992

bis

1995
Gerhard HOLZER

1996

bis

2007
   
Die Vorsitzenden der "Vereinigung Österreichischer Gerichtsvollzieher"

 

 

Anton  LOJOWSKI                ab

2007

 

Union internationale des huissiers de justice et officiers judiciaires
(International union of juridical officers)
Ziele der Internationalen Gerichtsvollzieherunion:

Die Ziele umfassen insbesondere:
a)

Studie und Kenntnisnahme der Gesetzgebung eines jeden Berufsverbandes der Gerichtsvollzieher oder Strafverfolgungsbeamten

b)

Verbreitung von Ideen, Studien, Entwürfen und Anregungen mit dem Ziel des Fortschritts, der Erhöhung des Ansehens und der Unabhängigkeit des Berufsstandes oder des Erhalts der derzeitigen Rechte und Vorrechte.

c) Untersuchung und Beurteilung der Entwicklung der modernen Gesellschaft.
d)

Schaffung, Organisation und Verwaltung aller Dienstleistungen , deren Ziel darin besteht, die Verbindung zwischen den Gerichtsvollziehern und Strafverfolgungsbeamten der verschiedenen Länder zu gewährleisten, insbesondere bezüglich der Eintreibung von Schulden und der Bekanntmachung von gerichtlichen und außergerichtlichen Klagen gemäß der aufzustellenden internen Regelung.

e)

Moralische Hilfe und Unterstützung bei der Ausbildung für die Staatsangehörigen, die am rückständigsten sind und das soziale und professionelle Niveau der fortschrittlichsten erreichen möchten.

f)

Verteidigung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Klagen (auch "Amtshandlung eines Vollstreckungsbeamten" genannt); die eine grundlegende Garantie für den einer Gerichtsbarkeit Unterworfenen und die Existenzberechtigung der Ämter des Gerichtsvollziehers bzw.Strafverfolgungsbeamten darstellen.

g)

Im Rahmen aller gemeinsamen Institutionen bzw. internationalen Tagungen Beitragung zur eventuellen Aufstellung einer internationalen Rechtsordnung durch Anpassung der Gesetzgebung der verschiedenen Länder, insbesondere Untersuchung aller Fragen bezüglich des Gerichtswesens, jedoch unter Erhaltung des Berufsstandes der Gerichtsvollzieher oder Strafverfolgungsbeamten und deren normalen Aufgabenbereichen, sowie jeweils auf der Ebene der derzeit fortschrittlichsten Nation.

h) Die UNION gibt eine Zeitschrift oder ein Unionsblatt heraus.
i)

Organisation und regelmäßige Veranstaltung von internationalen Tagungen der Gerichtsvollzieher und Strafverfolgungsbeamten.

j) Schirmherrschaft über nationale Tagungen.